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Tipps zum Bauvorbescheid PRODUKT / DIENSTLEISTUNG

Ein Vorbescheid klärt bereits vor einem Bauantrag darüber auf, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen oder nicht. Er gilt für zwei Jahre und kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Der Kreis Steinfurt erlässt als Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheid nur dann, wenn er beantragt wird. Diesen Antrag nennt man "Bauvoranfrage".

[Notwendige Unterlagen]
[Ansprechpartner/innen]
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Wann sollte man eine Bauvoranfrage stellen?

Sinnvoll ist eine Bauvoranfrage vor allem dann, wenn wegen eines bestimmten Problems die Durchführung des gesamten Vorhabens zweifelhaft sein könnte. Durch die Voranfrage kann dann festgestellt werden, ob sich der hohe Zeit- und Kostenaufwand für einen konkreten Bauantrag überhaupt lohnt.

Architekten müssen bei Zweifeln unter Umständen sogar Voranfrage stellen!

Ein Architekt ist bei Anlass zu Zweifeln an der Durchführbarkeit eines Bauvorhabens sogar grundsätzlich verpflichtet, eine Bauvoranfrage in die Wege zu leiten (OLG Köln, Urt. v. 21.10.1992 - 11 U 84/92, BauR 1993, 358).

Beispiele für Voranfragen

Grundstückseigentümer/innen können vorab feststellen lassen, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf, das sich am Ortsrand befindet.

Des weiteren kann per Vorbescheid geklärt werden, ob für ein geplantes Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt wird.

Welche Wirkung hat denn ein Vorbescheid?

Rechtlich hat dieser Vorbescheid eine sehr starke Wirkung. Er ersetzt zwar (natürlich) nicht die eigentliche Baugenehmigung. Solange er aber gültig ist (zunächst für zwei Jahre; er kann aber danach für je ein weiteres Jahr auf Antrag verlängert werden), ist die Bauaufsichtsbehörde an die Feststellungen dieses Vorbescheids gebunden. Mit anderen Worten: Man kann Ihnen eine Baugenehmigung später nicht versagen, wenn die Frage, die zur Versagung führt, im Vorbescheid schon zu Ihren Gunsten entschieden wurde.

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Notwendige Unterlagen: 

Welche Unterlagen Sie zusammen mit einer Bauvoranfrage einreichen sollten, hängt letztlich davon ab, welche Fragen für Sie zweifelhaft sind.

Jedenfalls sollten die Unterlagen eingereicht werden, die für die Beurteilung dieser Zweifelsfragen wichtig sind. Ihr(e) Architekt(in) wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Die erforderlichen Formulare können Sie sich auf der Homepage des Kreises Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de in der Rubrik "Formulare online" herunterladen.

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Rechtliche Grundlagen:

§ 71 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW)

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Ihre Ansprechpartner/innen:  

[Fachbereich III Bauen, Planen und Umwelt]

Sabine Hartmann

Nebengebäude II
Zimmer 09
Hinterstr. 20
48607 Ochtrup

Tel.: (02553) 73-148
Fax: (02553) 73-201
E-Mail: Sabine Hartmann

Montag - Mittwoch Donnerstag Freitag
08.30 Uhr - 16.00 Uhr 08.30 Uhr - 18.00 Uhr 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
und nach Terminabsprache


Annegret Thiemann

Nebengebäude II
Zimmer 04
Hinterstr. 20
48607 Ochtrup

Tel.: (02553) 73-147
Fax: (02553) 73-201
E-Mail: Annegret Thiemann

Montag - Mittwoch Donnerstag Freitag
08.30 Uhr - 16.00 Uhr 08.30 Uhr - 18.00 Uhr 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
und nach Terminabsprache


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