Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW

  • Leistungsbeschreibung

    Das Halten von Hunden aller Rassen ist von der Halterin oder dem Halter bei der Stadt Ochtrup anzuzeigen. Gleichzeitig haben die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen einen Erlaubnisantrag zum Halten eines solchen Hundes zu stellen.



    Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde
    Sie halten einen gefährlichen Hund gemäß § 3 Landeshundegesetz (LHundG) oder einen Hund gemäß § 10 LHundG (Hunde bestimmter Rassen)?
    Dann beachten Sie bitte folgendes:
    Sie brauchen für das Halten Ihres Hundes eine ordnungsbehördliche Erlaubnis vom Ordnungsamt. Hierzu ist ein Sachkundenachweis sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich. Antragsformulare erhalten Sie beim Ordnungsamt.

    Ihr Hund ist so zu halten, dass eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen ausgeschlossen ist.

    Innerhalb befriedeten Besitztums ist Ihr Hund so zu halten, dass er das Besitztum nicht gegen Ihren Willen verlassen kann.

    Außerhalb befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern auch in den Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen ist Ihr Hund an der Leine zu führen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Hund einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegen.

    Ihr Hund darf nur von Personen, die mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sind, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu halten, ausgeführt werden.

    Auch hier gelten die Pflichten, den Hund mit einem Chip auszustatten und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

    Haltern von gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse für das Halten nachgewiesen wird.

    Große Hunde
    Sie halten einen Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von über 40 cm oder aber ein Gewicht von über 20 kg erreicht, sogenannte große Hunde ?
    Dann beachten Sie bitte,

    • dem Ordnungsamt das Halten Ihres Hundes anzuzeigen
    • einen Sachkundenachweis zu erbringen (dieser entfällt, wenn Sie bereits seit drei oder mehr Jahren Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes halten; der Nachweis der Sachkunde kann durch Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzte erfolgen)
    • den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Ihren Hund nachzuweisen
    • Ihren Hund auf Ihre Kosten mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, der Daten über Rasse, Größe, Gewicht, Fellfarbe und Chipnummer enthält und dieses dem Ordnungsamt anzuzeigen
    • Ihren Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

           

     Notwendige Unterlagen
    Führungszeugnis

                                   

    Allgemeine Gebühren-Informationen
    Für die Erlaubnis ist eine Gebühr von 60,00 € zu entrichten.

  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie der Halter eines der genannten Hunde sind, müssen Sie dies bei Ihrem Ordnungsamt anmelden.

  • Voraussetzungen

    Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 1 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

    Das Landeshundegesetz NRW enthält Regelungen für "Gefährliche Hunde" nach § 3 LHundG NRW, "Hunde bestimmter Rassen" nach § 10 LHundG NRW, "Große Hunde" nach § 11 LHundG NRW und "sonstige Hunde".

    Sie benötigen für die Haltung eines Hundes gem. § 3 LHundG und § 10 LHundG eine ordnungsbehördliche Erlaubnis von Ordnungsamt. Hierzu ist ein Sachkundenachweis des Kreises Steinfurt, sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) erforderlich.

    Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafforshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Weiterhin Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

    Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

    Sonstige Hunde sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o.g. Kategorien fallen, und zwar unabhängig von deren Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht.

    Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführerhunde im Einsatz. Das Landeshundegesetz sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbeständen vor, die mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet werden können.

    Versicherungspflicht:
     Für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde hat die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:

    • 500.000 € für Personenschaden
    • 250.000 € für sonstige Schäden (außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, n Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbaren Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünalagen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

    Der Halter muss sachkundig und zuverlässig sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, und in der Lage sein, die Hunde sicher zu halten und zu führen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis des Hundehalters
    • Impfpass des Hundes oder Rassenachweis (kann wegen der Höhe der Hundesteuer wichtig sein) 
    • Name und Anschrift des Vorbesitzers


  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende