Aktualisierte Coronaschutzverordnung
Verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie ab dem 2.11.
Nach den Beschlüssen der Videokonferenz mit der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 28.10. liegt den NRW-Kommunen seit heute eine aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes vor. Sie tritt am Montag, 2.11., in Kraft.
Die derzeitige Dynamik der Infektionszahlen in nahezu allen Regionen Deutschlands mache eine weitere, erhebliche Reduzierung der Kontaktre erforderlich, heißt es in einer Erklärung von Bund und Ländern.
„Die Wucht, mit der die zweite Welle angerollt ist, hat uns alle überrascht. In nur zwei Wochen hat sich fast ganz NRW in ein einziges Risikogebiet verwandelt", kommentiert Dr. Roland Schäfer, Präsident des Städte- und Gemeindebunds NRW. „Wenn wir die Welle jetzt nicht brechen, stößt das Gesundheitssystem im Dezember zwangsläufig an seine Grenzen. Das exponentielle Wachstum zwingt uns, frühzeitig Maßmahmen zu ergreifen."
Hier die wichtigsten Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung auf einen Blick:
- Es dürfen sich nur noch Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten treffen, maximal bis zu 10 Personen.
- Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist in allen stark frequentierten Bereichen in der Öffentlichkeit vorgeschrieben, zum Beispiel: in Fußgängerzonen, auf Wochenmärkten, Parkplätzen, Bahnhöfen und Bahnhofsvorplätzen, Spielplätzen und Schulgeländen (Details regelt hier die Coronobetreuungsverordnung).
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Burgen und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Musikschulen müssen ihren Unterrichtsbetrieb bis vorläufig zum 30.11. einstellen.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt.
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Hier kommen Sie zur neuen Coronaschutzverordnung als PDF-Gesamtdokument:
erstellt am 30.10.2020