Neue Coronaschutzverordnungen und Allgemeinverfügung der Stadt
Aktualisierte Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen und zur Mundschutzpflicht - neue Coronaeinreiseverordnung vom 9.11.
Mit Wirkung vom 5.11. 2020 wurde die Coronaschutzverordnung des Landes NRW erneut leicht überarbeitet.
Sie enthält insbesondere einige Neuregelungen zum Musikschulunterricht. Der Einzelunterricht ist hiernach unter bestimmten Infektionsschutzvoraussetzungen wieder zulässig.
Die wichtigsten Regelungen der Coronaschutzverordnung auf einen Blick:
- Es dürfen sich nur Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten treffen, maximal bis zu 10 Personen.
- Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist in allen stark frequentierten Bereichen in der Öffentlichkeit vorgeschrieben, zum Beispiel: in Fußgängerzonen, auf Wochenmärkten, Parkplätzen, Bahnhöfen und Bahnhofsvorplätzen und Spielplätzen (Details regeln hier die kommunalen Allgemeinverfügungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten).
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Burgen und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Der Unterrichtsbetrieb von VHS und Musikschulen ist eingeschränkt zulässig.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt.
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Hier kommen Sie zur aktuellen Coronaschutzverordnung als PDF-Gesamtdokument:
Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog:
Die mit Wirkung vom 6.11.2020 erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Ochtrup dient darüber hinaus der Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt. Wie auch in den anderen Kommunen im Kreis Steinfurt, wurde das in der Allgemeinverfügung den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Hier kommen Sie zur Allgemeinverfügung der Stadt Ochtrup zum Download:
Mit der neuen Corona-Einreiseverordnung vom 9.11. setzt das Land NRW die Muster-Quarantäneverordnung des Bundes in Landesrecht um.
Bund und Länder hatten sich auf gemeinsame Regeln für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten geeinigt.
Die neue Einreiseverordnung regelt diese Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten im Rahmen der Corona-Pandemie.
Betroffene Reisende sind weiterhin verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt bei Einreise zu informieren und sich umgehend nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben.
Diese kann allerdings nicht mehr durch einen negativen COVID-19-Test vor der Einreise vermieden bzw. durch einen solchen Test sofort nach Einreise beendet werden. Mit der neuen Einreiseverordnung kann nun frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden, durch den die Quarantäne im Fall eines negativen Ergebnisses beendet ist.
Die Testung ist für die Betroffenen kostenlos und wird über den Gesundheitsfonds abgerechnet.
Hier kommen Sie zur aktuellen Corona-Einreiseverordnung:
erstellt am 05.11.2020