Coronaschutzverordnungen erneut aktualisiert
Neue Coronaschutzverordnung und Betreuungsverordnung mit Wirkung vom 10.11.2020
Mit Wirkung vom 10.11. 2020 wurde die Coronaschutzverordnung des Landes NRW erneut leicht überarbeitet.
Sie enthält insbesondere einige Neuregelungen zum Individualsport. Als Individualsportarten gelten solche Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches).
Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes ist im Freien zulässig.
Die wichtigsten Regelungen der Coronaschutzverordnung auf einen Blick:
- Es dürfen sich nur Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten treffen, maximal bis zu 10 Personen.
- Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist in allen stark frequentierten Bereichen in der Öffentlichkeit vorgeschrieben, zum Beispiel: in Fußgängerzonen, auf Wochenmärkten, Parkplätzen, Bahnhöfen und Bahnhofsvorplätzen und Spielplätzen (Details regeln hier die kommunalen Allgemeinverfügungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten).
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Burgen und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Der Unterrichtsbetrieb von VHS und Musikschulen ist eingeschränkt zulässig.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließ-ich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
- Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Außer-Haus-Angebote sind zulässig.
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Hier kommen Sie zur aktuellen Coronaschutzverordnung als PDF-Gesamtdokument:
Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog:
Die mit Wirkung vom 6.11.2020 erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Ochtrup dient darüber hinaus der Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt. Wie auch in den anderen Kommunen im Kreis Steinfurt, wurde das in der Allgemeinverfügung den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Hier kommen Sie zur Allgemeinverfügung der Stadt Ochtrup zum Download:
Die mit Wirkung vom 10.11. aktualisierte Coronabetreuungsverordnung regelt weitere Details zur Verpflichtung des Tragens von Alltagsmasken im Schulbetrieb.
Hier kommen Sie zur aktuellen Coronbetreuungsverordnung:
erstellt am 10.11.2020