Coronaschutzverordnung und Coronabetreuungsverordnung aktualisiert
Sonderregelungen für die Weihnachtszeit bleiben bislang gültig
Mit Wirkung vom 9. Dezember wurden die Coronaschutzverordnung und die Coronabetreuungsverordnung erneut überarbeitet und aktualisiert.
Vieles darin bleibt wie in der bisherigen Verordnung, allein beim Verzehr von Lebensmitteln in der Öffentlichkeit gibt einige Verschärfungen bzw. Präzisierungen. So ist der Verzehr von Lebensmitteln an der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden, untersagt (§ 11). Verstöße gegen diese Vorschriften werden schärfer bestraft.
Die Coronaschutzverordnung in der ab dem 9.12.2020 gültigen Fassung:
Hier kommen Sie zum aktualisierten Bußgeldkatalog:
Die Änderungen der Coronabetreuungsverordnung betreffen insbesondere eine mögliche und mit dem zuständigen Jugendamt abzustimmende Reduzierung von Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen im Rahmen notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen.
Die Coronbetreuungsverordnung in der ab dem 9.12.2020 gültigen Fassung:
Was gibt die aktuelle Coronschutzverordnung im Einzelnen vor? Hier ein Überblick über die wichtigsten Maßmahmen:
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
- In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
- In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
- Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.
- In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
erstellt am 09.12.2020