Neue Coronschutzverordnung ab dem 25. Januar
Verlängerung des Lockdowns bis vorerst 14.2. - Verschärfungen bei der Maskenpflicht
Seit gestern Abend liegt die neue NRW-Coronaschutzverordnung vor, in der die zuletzt von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Pandemie festgehalten sind. Sie tritt am kommenden Montag (25.1.) in Kraft und gilt bis vorerst 14.2.2021.
Ein wesentlicher Grund für die Verlängerung des Lockdowns und die Verschärfung der Maskenpflicht ist die Sorge über eine Mutation des SARS-CoV2-Virus. Die auch bereits in Deutschland festgestellte Mutation ist offenbar deutlich infektiöser als das bisher bekannte Virus. So teilen Bund und Länder die Auffassung, dass der jetzige Erkenntnisstand trotz zeitweilig rückläufiger Infektionszahlen ein vorsorgendes Handeln erfordert.
Auch in Schulen wird der Präsenzunterricht weiterhin bis 14. Februar ausgesetzt. Kitas bleiben bei ihrem "eingeschränkten Pandemiebetrieb". Näheres regelt hier die Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW, die ebenfalls in Kürze erscheinen wird.
Die aktuellen Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung im Überblick:
- Die bisher bestehenden Kontaktbeschränkungen gelten weiter bis vorerst zum 14. Februar.
Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Treffen im öffentlichen Raum dürfen - sofern der Mindestabstand unterschritten wird - nur zwischen einem Hausstand und einer Person aus einem zweiten Hausstand stattfinden. Diese Person darf ihre zu betreuenden Kinder mitbringen, wenn sie nicht anderweitig betreut werden können. Eine Altersgrenze für Kinder gibt es nicht.
Auch im privaten Raum sollten diese Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden, appelliert die Landesregierung. Partys und vergleichbare Feiern sind weiterhin untersagt.
- Die bisherigen Beschränkungen für Handel, Gastronomie, Kultureinrichtungen und Dienstleistungen werden bis zum 14. Februar verlängert. Darunter fallen auch weiterhin Friseur- und Kosmetikstudios u.ä.
- Das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken wird ab dem 25. Januar Pflicht im ÖPNV, im Einzelhandel, in Arztpraxen, beim Besuch von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung.
Ausnahmen gelten allgemein für Kinder unter 14 Jahren, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können. In dem Fall ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
- Gelockert wurde das allgemeine Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Lediglich der Verkauf ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr weiterhin verboten.
Hier kommen Sie zur aktuellen Coronaschutzverordnung als Gesamtdokument:
erstellt am 22.01.2021