Neue Coronaschutzverordnung für NRW
Testverordnung regelt Betrieb von Schnelltestungen - neue Coronabetreuungsverordnung ab dem 15. März
Die Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vor, die am 8. März (Montag) in Kraft trat, ist zwischenzeitlich bereits mehrfach überarbeitet worden. Eine aktualisierte Fassung mit leichten Änderungen gilt ab dem 12. März 2021.
Ein von Bund und Ländern abgestimmtes Konzept mit mehreren Öffnungsschritten soll dabei für Planungssicherheit in den kommenden Wochen sorgen.
Sie entnehmen die geplanten Öffnungschritte und -bedingungen der untenstehenden Grafik der Bundesregierung:
Die neuen Regelungen in NRW im Überblick:
- Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nun auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
- Maskenpflicht
Die Öffnung weiterer Bereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der medizinischen Maskenpflicht. Medizinische Masken sind nun auch in geschlossenen Räumen wie Museen oder Kunstaustellungen und bei körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen Pflicht. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
- Einzelhandel
Ab Montag (8.3.) dürfen wieder öffnen:- Schreibwarengeschäfte,
- Buchhandlungen,
- Blumengeschäfte
- Gartenmärkte
Es gelten die gleichen Bedingungen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen über 800 qm pro zwanzig Quadratmeter).
- Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen jetzt Termine zum Einkaufen („Click & Meet“) anbieten, aber nur mit einem Kunden pro 40 Quadratmeter. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig. Dies gilt auch für die Geschäfte des DOC in Ochtrup (mit Ausnamhe von Lebensmittelgeschäften).
- Kultur und Freizeitstätten
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Auch Büchereien dürfen wieder öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
- Sport
Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher allein zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
- Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
- Musikschulen
Der Unterricht in Musikschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schüler ab dem 8.3. wieder zulässig.
Hier finden Sie die neue Coronaschutzverordnung als Gesamtdokument:
Schulen
Die Wiederaufnahme des angepassten Präsenz-Unterrichts in allen Jahrgängen ist ab dem 15. März 2021 vorgesehen. Einzelheiten zum Betrieb von Schulen und Kitas regelt die Coronabetreuungsverordnung, die am Wochenende vor der Schulöffnung erneut aktualisiert wurde.
Hier kommen Sie zur neuen Coronabetreuungsverordnung als Gesamtdokument:
Zurzeit sind die Länder dabei, eine flächendeckende Infrastruktur für Covid-19-Schnelltestungen aufzubauen.
Die Orgnisation obliegt den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Hier finden Sie eine Allgemeinverfügung zu Quarantäneregelungen und zur Durchführung von Bürgertestungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS):
Die neue Corona-Einreiseverordnung gilt ab dem 12.März 2021:
Hier kommen Sie zum aktuellen Bußgeldkatalog:
erstellt am 14.03.2021