Neue Coronschutzverordnung liegt vor
Verschärfte Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021
Die überarbeitete Coronaschutzverordnung des Landes NRW liegt seit der Stadt Ochtrup seit heute vor.
Sie tritt am Mittwoch, 16.12., in Kraft. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens.
„Die Zahlen der letzten Wochen haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend nötig,“ erklärt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Die neuen Regelungen auf einen Blick:
- Kontakte sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
Im Zeitraum vom 24. bis zum 26.12.(!) ist das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engeren Familienkreis zulässig. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
- Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Tankstellen, Banken, Poststellen, Kioske).
Auch Wochenmärkte und der Verkauf von Weihnachstbäumen bleiben zulässig.
Erlaubt bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt ebenfalls gestattet.
- Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
- Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (Friseure, Kosmetik- und Nagel- und Tattoo-Studios, Fußpflege und Massage) sind untersagt. Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen.
Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).
Büchereien und Bibliotheken bleiben ebenfalls bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
- Der Freizeit-Sportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten wie z.B. Tennis.
- Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.
- Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot. Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge dienen. Hierzu zählen zum Beispiel Blut- und Knochenmarkspendetermine.
Die Coronschutzverordnung wurde innerhalb der letzten Tage mehrfach leicht überarbeitet. Hier finden Sie die aktuellste Verordnung als Gesamtdokument in der ab dem 18.12. gültigen Fassung:
Hier kommen Sie zur aktualisierten Coronabetreuungsverordnung:
erstellt am 15.12.2020