Laptop und Notizblock auf Schreibtisch

Schöffenwahl 2023


Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.
Gesucht werden in unserer Stadt neun Personen, die am Schöffengericht Rheine und am Landgericht Münster als Vertreterin bzw. Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Vorschlagsliste für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen wird von der Stadt Ochtrup aufgestellt und dem Amtsgericht zugesendet. In dieser Vorschlagliste sollten alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen vertreten sein. Ein beim Amtsgericht eingerichteter Schöffenwahlausschuss wählt im Herbst 2023 aus der vorliegenden Vorschlagsliste die geeigneten Bewerber aus. Deren Amtszeit beginnt am 1.1.2024 und endet mit dem 31.12.2028.


Das Schöffenamt – ein anspruchsvolles Ehrenamt

Das Schöffenamt ist Teil unseres Rechtssystems. Die Schöffin bzw. der Schöffe ist die „Stimme des Volkes" bei der Rechtsprechung. Sie bzw. er wirkt gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern an der Urteilsfindung in Erwachsenen- und Jugendstrafsachen mit. Von einer Schöffin bzw. einem Schöffen wird Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erwartet. Als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter muss sie bzw. er Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorhandenen Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.


Soziale Kompetenz und Verantwortungsbewusstsein

Die Lebenserfahrung einer Schöffin bzw. eines Schöffen kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement herrühren. Von Schöffinnen und Schöffen wird in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Reife des Urteils und geistige Beweglichkeit verlangt. Wegen des mitunter anstrengenden Sitzungsdienstes sollte sie bzw. er auch gesundheitlich den Anforderungen gewachsen sein.

Eine juristische Vorbildung ist für das Schöffenamt nicht erforderlich. Jedoch müssen Schöffinnen und Schöffen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität sowie über den Sinn und Zweck von Strafen Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, muss sich bewusst sein, dass sie bzw. er damit in das Leben anderer Menschen eingreift. Objektivität und Unvoreingenommenheit muss auch in schwierigen Situationen gewahrt bleiben, etwa wenn die Angeklagte bzw. der Angeklagte auf Grund ihres bzw. seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentliche Meinung sie bzw. ihn bereits vorverurteilt.


Gleichberechtigt zum Berufsrichtertum

Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen beide Schöffinnen bzw. Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine langjährige Freiheitsstrafe, die Versagung einer Bewährung oder für einen Freispruch mangels Beweisen gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihre Meinung standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein. Sie müssen sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Dabei müssen sie sich verständlich machen, auf die Angeklagte bzw. den Angeklagten wie auf andere Prozessbeteiligte eingehen und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Mit anderen Worten: Sie müssen zur Kommunikation und zum Dialog fähig sein.

Auch für die Schöffentätigkeit in Jugendstrafsachen gelten die vorgenannten Anforderungen.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zusätzlich auch erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.


Voraussetzungen

Um ein Schöffenamt können sich alle Bürgerinnen und Bürger bewerben, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • zu Beginn der Amtszeit älter als 25 Jahre und jünger als 70 Jahre sind
  • in Ochtrup gemeldet sind
  • weder vorbestraft noch entmündigt sind
  • beruflich nicht mit der Justiz verbunden sind (z. B. Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizvollzugsbeamte, Polizeibeamte u.a.).

Bewerbung

Für ihre Bewerbung benutzen Sie bitte ein PDF-Formular, das Sie hier herunterladen oder bei der Stadt Ochtrup anfordern können.
Ansprechpartnerin ist Frau Jutta Wilpers, Tel. 02553/73-134, E-Mail: jutta.wilpers@ochtrup.de

Bewerbungen für die nächste Amtszeit (2024 bis 2028) können bis zum 1. März 2023 bei der Stadt Ochtrup unter folgender Adresse abgegeben werden:

Bürgermeisterin der Stadt Ochtrup
Fachbereich I
Prof.-Gärtner-Str. 10
48607 Ochtrup

Wahlverfahren

Die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen wird vom Rat der Stadt Ochtrup aufgestellt und beschlossen. Für die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen ist der Kreisjugendhilfeausschuss des Kreises Steinfurt zuständig.

Ein Anspruch auf Aufnahme in die Vorschlagslisten besteht für Bewerberinnen und Bewerber nicht.

Die vom Rat der Stadt Ochtrup beschlossene Vorschlagsliste wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ochtrup an den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes Steinfurt übermittelt, der aus den Vorschlagslisten aller Amtsgerichtsbezirks-Gemeinden die benötigten Schöffinnen und Schöffen wählt.

Da dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht stets doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen sind, wie tatsächlich zu wählen sind, kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Wahl nicht zugesichert werden. Mindestens die Hälfte der Bewerber/innen bleiben unberücksichtigt.

Informationen über die rechtliche Stellung von Schöffinnen und Schöffen können Sie hier abrufen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.schoeffenwahl2023.de