Flächennutzungsplan, Bebauungspläne & Satzungen

Flächennutzungsplan, Bebauungspläne & Satzungen

Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan erzielt keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Bürgern, insbesondere schafft er kein Baurecht. Er ist planerische Vorgabe für nachfolgende Bebauungspläne.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan setzt für einen räumlich genau begrenzten Teilbereich des Stadtgebiets rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Er besteht aus einer Planunterlage, auf der durch Zeichnung und Text festgesetzt wird, welche Nutzung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, Grünflächen und mehr. Aus dem Bebauungsplan können Sie daher beispielweise ablesen, welche Nutzungsart, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt ist. 
Bauvorhaben müssen im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen. 
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und als Satzung beschlossen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht rechtlich einem Bebauungsplan, der jedoch für ein konkretes Projekt eines Investors erstellt wird und durch vertragliche Vereinbarungen mit der Stadt oder Gemeinde ergänzt werden kann.

Satzungen
Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von besonderer Bedeutung. Während innerhalb von Bebauungsplänen und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Innenbereich eines Stadtgebietes gebaut werden darf, ist der Außenbereich dagegen von Bebauung möglichst freizuhalten. 
Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Da diese in der Praxis oftmals strittig ist, ermächtigt § 34 Abs. 4 BauGB die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen. 
Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die Möglichkeit, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten. § 35 Abs. 6 BauGB gibt die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen für bebaute Bereiche im Außenbereich ebenfalls eine Satzung zu erlassen.

Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Planzeichenverordnung (PlanzV)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW)

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