Er hält tatsächlich noch einmal bei uns im Flachland Einzug – der Winter. Neben der Freude an der weißen Pracht gibt es auch einige Unbilden, die mit Schnee und Glätte auf unseren Wegen verbunden sind.
Für eine gute Lebensqualität in den Ochtruper Wohngebieten ist die Straßenreinigung besonders im Winter von großer Wichtigkeit. Der städtische Winterdienst wird vom Baubetriebshof der Stadtwerke übernommen. Der ist für alle Fälle gewappnet. In einer Lagerhalle befindet sich das große Streureservoir mit rund 300 Tonnen Salz, zusätzlich dazu gibt es noch ein Silo, das bis zu 50 Tonnen fasst. Bei normaler winterlicher Witterung fahren durchschnittlich zwei Kolonnen, also zwei Fahrzeuge mit bis zu zwei Personen.
In einigen Teilen Ochtrups sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst innerhalb des Stadtgebietes auf die Bürgerinnen und Bürger als Anlieger übertragen.
Mit dieser Pflichtübertragung soll erreicht werden, dass in der Stadt auch bei winterlichen Verhältnissen ein sicherer Verkehr möglich ist. Sie finden alle Informationen zum Winterdienst in der Satzung der Stadt Ochtrup über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (vor allem § 4).
Im Anhang der Satzung steht ein vollständiges Straßenverzeichnis, dem Sie genau entnehmen können, welche Verpflichtungen Sie als Anwohner bei der Reinigung der jeweiligen Straße haben.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Stadtwerken Ochtrup unter der Telefonnummer 02553/71-810. Wenn Sie Fragen zu Gebühren haben, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich I der Stadt Ochtrup (Abteilung Finanzen), Telefonnummer 02553/73-171.
Häufige Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zum Winterdienst:
Wer muss auf den Gehwegen Schnee räumen und streuen?
Verantwortlich sind die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten, deren Grundstücke an die Straße angrenzt. Das gilt auch, wenn das Grundstück durch einen Graben, eine Böschung oder ähnliches von der Straße getrennt ist. In Mietverträgen kann die Pflicht auch auf die Mieter übertragen werden.
Wo muss geräumt bzw. gestreut werden?
Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden.
Wenn die Reinigung der Fahrbahn auf die Anwohner übertragen worden ist (s. Anlage der Satzung), ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen, etwa zum abwechselnden Kehren, treffen.
Wohin mit dem Schnee?
Auf den Rand der Gehwege und Fahrbahnen, jedoch nicht in Abläufe sowie Ein- und Ausfahrten. Bei größeren Schneemengen kann der Schnee auf Beeten oder im eigenen Vorgarten entsorgt werden. Schnee auf Pflanzen dient zugleich als Schutz vor starken Temparaturschwankungen und frostbedingten Trockenschäden.
Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Wenn der Schneefall beendet ist bzw. unverzüglich nach dem Entstehen der Glätte. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte muss bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des nächsten Tages beseitigt werden.
Was wird gestreut?
Bei Eis und Schneeglätte ist auf Gehwegen oder gemeinsamen Rad- und Gehwegen zu streuen. Wenn gestreut werden muss, werden Splitt, Granulat und Sand empfohlen.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind auf Gehwegen und gemeinsamen Rad- und Gehwegen nur in Ausnahmefällen erlaubt, nämlich an gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen, Rampen, Brücken. Außerdem darf Salz in Ausnahmefällen auf Gehwegen und gemeinsamen Rad- und Gehwegen gestreut werden, z.B. bei Eisregen.Was passiert, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?
Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb beispielsweise ein Passant stürzt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt Ochtrup die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen.
Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Der Eigentümer muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserem Merkblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst als PDF-Datei zum Download.



