Nutzfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Was darf ich verbrennen?
    Es darf ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenabschnitt ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden.

    Wo darf ich verbrennen?
    Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile erlaubt.

    Wann darf ich verbrennen?
    Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.

    Wann und bei wem ist das Verbrennen anzuzeigen?
    Das beabsichtigte Verbrennen ist spätestens eine Woche zuvor schriftlich bei der Stadt Ochtrup, Fachbereich II - Ordnung per Mail an ordnungsamt@ochtrup.de  anzuzeigen, damit von dort die Feuerwehr über das Ausmaß sowie den Brandort und Zeitraum informiert werden kann. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf dieser Seite

    Welche Regeln sind beim Verbrennen einzuhalten?

    1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
      • 100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
      • 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstige baulichen Anlagen,
      • 20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
      • 5 m von befestigten Wirtschaftswegen.
      • Im Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist zusätzlich die Einwilligung der Flugleitung erforderlich.

    2. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

    3. Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden und dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

    4. Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagraum, pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

    5. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, so dass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.

    6. Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

    7. Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

    8. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

    9. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

    Für wen gelten Sonderregelungen?
    Sonderregelungen gibt es für das Verbrennen von schlagabraumähnlichen Abfällen, die in Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen und Gewässern anfallen und für das Verbrennen von Stroh.

    Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung auch ein Bußgeldverfahren nach abfall-, ordnungs- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen können.

  • Anträge / Formulare