Oster- bzw. Brauchtumsfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Rund um die Osterfeiertage lodern wieder viele Osterfeuer - doch dieser schöne Brauch führt jährlich auch zu zahlreichen Feuerwehreinsätzen. Leider geraten regelmäßig Brände außer Kontrolle. Die Folge sind hohe Sach- oder sogar Personenschäden. Zudem werden die Feuerwehren aber auch durch viele Fehlalarme belastet, weil Osterfeuer unsachgemäß abgebrannt werden.

    Der Fachbereich II – Ordnung gibt deshalb folgende Sicherheitstipps zum Osterfeuer:

    • Osterfeuer müssen schriftlich beantragt werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Internetseite der Stadt Ochtrup. Diese bitte ausfüllen und per Email an  ordnungsamt@ochtrup.de. Zudem fügen Sie eine Karte mit eingezeichneter Position   des Feuers bei. Dieser Antrag ist spätestens eine Woche zuvor schriftlich einzureichen.

    • Verwenden Sie nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz – der Umwelt zuliebe. Kunststoffe wie Plastiktüten und Autoreifen, aber auch andere Abfälle haben im Osterfeuer nichts verloren.  
      Nutzen Sie die kostenlose Grünabfallannahme bei der Fa. Kockmann (nur haushaltsübliche Mengen – Vorlage Personalausweis erforderlich).

    • Auch gibt es jeweils im März und Oktober die Grünschnittabfuhr. Die Termine entnehmen Sie bitte dem Entsorgungskalender.
       
    • Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden (Beachten Sie die Hauptwindrichtung):
      - im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Abstand von 200 m,
      - Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, ein Abstand von 100 m,
      - Bundesautobahnen und Bundesstraßen ein Abstand von 100 m,
      - sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von 25 m,
      - sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen ein Abstand von 25 m,
      - Waldflächen und Naturschutzgebieten ein Abstand von 100 m

    • Denken Sie daran, das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, damit Ihr Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird.

    • Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen. Vermeiden Sie Rauchbelästigung durch zu feuchtes Material – Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken.

    • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl usw.) oder anderen Brennstoffen (z. B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden. Brandbeschleuniger bergen ein hohes Risiko!

    • Offenes Feuer muss grundsätzlich beaufsichtigt werden. Das Abbrennen ist von mindestens zwei volljährigen Personen so zu beaufsichtigen, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle bleibt. Sorgen Sie dafür, dass das Feuer sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann.

    • Passen Sie auf kleine Kinder auf. Sie unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen die ihnen unbekannte Gefahr.

    • Brennen Sie nicht zu viel Material auf einmal ab, vermeiden Sie gefährlichen Funkenflug (Brandgefahr).

    • Strohballen können sich allein durch die Hitzestrahlung entzünden und sind deshalb eine gefährliche Sitzgelegenheit.

    • Halten Sie eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst frei.

    • Kleinere Verbrennungen kühlen Sie sofort mit Wasser: Maximal zehn Minuten lang (Leitungswassertemperatur 10 bis 20 Grad Celsius).  Bei großflächigen Verbrennungen und auf der Haut haftenden Substanzen sollte nur primär abgelöscht werden. Längere Kühlungen können zur Unterkühlung der betroffenen Person führen. Alarmieren Sie sofort den Rettungsdienst über die Notrufnummer 112.

    • Sollte Ihnen Ihr Feuer außer Kontrolle geraten, so zögern Sie nicht, sofort die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren.

    • Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein; beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut erloschen sein.

    • Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen. 

    Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung auch ein Bußgeldverfahren nach abfall-, ordnungs- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen können.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare